Illustration: Sascha Simon (alias Pale Cocoon)

Das aktive Wahlrecht


Am Wahltag nehmen die wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen ihr aktives Wahlrecht wahr, wenn sie ihre Stimme im Wahllokal abgeben. Von diesem Recht kann nur Gebrauch machen, wer zuvor von der Gemeindeverwaltung im Wählerverzeichnis eingetragen oder eine besondere Bescheinigung in Form des Wahlscheins erhalten hat. Mit einer Wahlbenachrichtigung, die jedem Wahlberechtigten von der Verwaltungsbehörde vor der Wahl zugeschickt wird, wird der Eintrag ins Wählerverzeichnis bestätigt. Die Benachrichtigung informiert über die Adresse des Wahllokals und die Möglichkeit der Briefwahl.

Die Kommunalwahlen finden in Thüringen am 26. Mai 2024 statt. 

Wie wird
gewählt?


Zur Stimmabgabe kommen die Wähler und Wählerinnen am Wahltag ins Wahllokal. Hier prüft ein Mitglied des Wahlvorstandes die Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigung oder des Wählerverzeichnisses. Der Wahlvorstand kann sich den Ausweis des Wählers oder der Wählerin zeigen lassen. Zur Stimmabgabe müssen Wähler und Wählerinnen also die Wahlbenachrichtigung und den Ausweis mitbringen.

Im nächsten Schritt erhält der Wähler oder die Wählerin einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er oder sie berechtigt ist. Mit dem Stimmzettel begibt sich der Wahlberechtigte in eine Wahlkabine und gibt dort seine Stimme ab. Der Stimmzettel muss anschließend nach innen gefaltet werden, sodass eine andere Person nicht erkennen kann, wie gewählt wurde. Mehrere Stimmzettel müssen einzeln gefaltet werden.

Mit den gekennzeichneten und gefalteten Stimmzetteln geht der Wähler oder die Wählerin anschließend wieder zum Tisch des Wahlvorstandes, nennt seinen oder ihren Namen und legt den Zettel in Wahlurne, wenn diese vom Wahlvorstand freigegeben wurde. Der Schriftführer oder die Schriftführerin vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.

Ein Wähler oder eine Wählerin kann zur Stimmabgabe eine Hilfsperson mitbringen, wenn er oder sie nicht Schreiben oder Lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung an der Stimmabgabe gehindert ist. Der Wahlvorstand muss über den Grund für die Unterstützung durch die Hilfsperson informiert werden. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler oder der Wählerin die Wahlkabine aufsuchen.

Hat sich der Wähler oder die Wählerin verschrieben oder den Stimmzettel versehentlich unbrauchbar gemacht, kann er oder sie vom Wahlvorstand einen neuen Stimmzettel verlangen, nachdem der alte im Beisein des Wahlvorstands vernichtet wurde. 

Wann ist die
Stimmabgabe ungültig?

Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt wurde, der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei zu erkennen ist oder einen unzulässigen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

Bei einer Wahl mit mehreren Wahlvorschlägen machen alle Hinzufügungen den Stimmzettel ungültig, bei einer Wahl mit nur einem oder keinem Wahlvorschlag ist das Hinzufügen einer anderen wählbaren Person als eigenständiger Wahlvorschlag erlaubt.

Was ist bei der
Briefwahl zu beachten?

Wer am Wahltag nicht das Wahllokal aufsuchen kann oder möchte, der kann in Form der Briefwahl seine Stimme abgeben. Dazu benötigt der Wähler oder die Wählerin einen Wahlschein. Diesen erhält jede wahlberechtigte Person auf Antrag von der Gemeindeverwaltung, bei der sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ein Vordruck für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung zu finden. Der Antrag kann per Post oder – falls die Gemeindeverwaltung das zulässt – per Email eingereicht werden. In der Regel können Wahlscheine nur bis zum zweiten Tag vor der Wahl 18 Uhr beantragt werden, im Krankheitsfall bis 15 Uhr am Wahlsonntag.

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden an die Anschrift der wahlberechtigten Person übersandt oder amtlich überbracht. Es besteht auch die Möglichkeit, sie persönlich abzuholen. Jedoch dürfen Wahlscheine oder Briefwahlunterlagen nur dem Wahlberechtigten selbst ausgehändigt werden.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Bei glaubhafter Versicherung durch den Wahlberechtigten, dass der Wahlschein nicht zugestellt wurde, kann ein neuer Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erteilt werden.

Jede wahlberechtigte Person, die vorab einen Wahlschein erhält, darf nur noch per Briefwahl wählen. Dazu kennzeichnet der Wähler oder die Wählerin persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Werden mehrere Wahlen miteinander verbunden, müssen alle Stimmzettel gekennzeichnet und gemeinsam in den Stimmzettelumschlag gelegt werden. Dann unterschreibt der Wähler oder die Wählerin auf dem Wahlschein die vorgedruckte Versicherung an Eides Statt unter Angabe des Ortes und des Tages und steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein in den grünen Wahlbriefumschlag. Dieser wird ebenfalls verschlossen. Der Wahlbrief wird an die angegebene Rücksendeadresse geschickt. Der Wähler oder die Wählerin muss selbst garantieren, dass der Wahlbrief am Wahltag spätestens 18 Uhr bei der Rücksendeadresse angekommen ist.

Wann sind
Wahlbriefe ungültig?

Wahlbriefe werden vom Wahlvorstand zurückgewiesen, wenn sie nicht rechtzeitig eingegangen sind, im Wahlbriefumschlag kein gültiger Wahlschein liegt, im Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag zu finden ist, der Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlages beigefügt ist, der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist, der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge enthält, die Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben ist, der Wahlschein nicht amtlich hergestellt ist, ein Stimmzettelumschlag benutzt wurde, der das Wahlgeheimnis gefährdet oder der Gegenstände enthält.

Die 5 Wahlgrundsätze:

Allgemein: Alle Bürger und Bürgerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Wahl zugelassen.

Unmittelbar: Abgeordnete werden direkt gewählt. Die abgegebenen Stimmen werden direkt in Sitze für den gewählten Kandidaten und die gewählte Kandidatin oder die gewählte Liste umgerechnet.

Frei: Bürger und Bürgerinnen dürfen in ihrer Entscheidung nicht dadurch beeinflusst werden, dass ihnen aus ihrer Wahlentscheidung Vor- oder Nachteile entstehen.

Geheim: Der Wahlakt passiert im Geheimen, gerade auch um die Freiheit der Wahl zu gewährleisten. Eine nachträgliche Zurechnung zu Personen ist nicht möglich.

Gleich: Die Stimmen aller Wähler und Wählerinnen sind gleich viel Wert. Niemandes Stimme hat mehr Gewicht. Keine demokratische Partei beziehungsweise keine Kandidatur darf durch die Wahlleitung oder das Wahlrecht benachteiligt werden.