Bürgermeisterwahlen
Bürgermeister und Bürgermeisterinnen stehen an der Spitze der Verwaltung einer Kommune, haben aber gleichzeitig auch Einfluss auf die Gesetzgebung der kommunalen Parlamente. Ob Bürgermeister und Bürgermeisterinnen haupt- oder ehrenamtlich arbeiten, hängt von der Größe der Kommune ab. In großen und in kreisfreien Städten heißen sie Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin und sind hauptamtlich tätig. In kleineren Kommunen sind die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen meist ehrenamtlich tätig.
Bürgermeisterwahlen: gewählt wird der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, dem oder der die Leitung der Gemeindeverwaltung und der Vorsitz des Gemeinderates obliegt
Dauer der Wahlperiode: 6 Jahre
Wahlsystem: Mehrheitswahl
Stimmenanzahl: 1 pro Wähler und Wählerin
Wählen dürfen: deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie EU-Bürger und EU-Bürgerinnen im Alter von mindestens 16 Jahren mit Wohnsitz in der Gemeinde seit mindestens 3 Monaten
Wählbar sind: deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie EU-Bürger und EU-Bürgerinnen im Alter von mindestens 18 Jahren mit Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis, bei hauptamtlichen Bürgermeistern dürfen die Bewerber und Bewerberinnen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; wer im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters beziehungsweise der ehrenamtlichen Bürgermeisterin seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt hat
Wer darf wählen und
wer wird gewählt?
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin leitet die Gemeindeverwaltung und sitzt dem Gemeinde- oder Stadtrates vor. In großen und in kreisfreien Städten heißt der Bürgermeister „Oberbürgermeister“. Aktuell gibt es 10 Oberbürgermeister und 1 Oberbürgermeisterin in Thüringen.
Das Bürgermeisteramt wird in kleineren Gemeinden ehrenamtlich und in größeren Gemeinden hauptamtlich ausgeübt. Entscheidend dafür ist jeweils die Einwohnerzahl. So ist der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin in großen und in kreisfreien Städten stets hauptamtlich als Beamter oder Beamte auf Zeit tätig. In kreisangehörigen Gemeinden und Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern und in erfüllenden Gemeinden ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ebenfalls stets hauptamtlich tätig. In Gemeinden mit 3.000 bis 10.000 Einwohnern kann das Bürgermeisteramt unter Umständen auch ehrenamtlich ausgestaltet werden. In Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ehrenamtlich tätig.
Das Mindestalter der Kandidierenden beträgt 18 Jahre, wählbar sind alle Wahlberechtigten. Zum hauptamtlichen Bürgermeister oder zur hauptamtlichen Bürgermeisterin können nur Kandidaten und Kandidatinnen gewählt werden, die am Wahltag noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Es können auch Personen in dieses Amt gewählt werden, die zur Zeit der Wahl ihren Aufenthalt nicht in der Gemeinde haben.
Wie und wann
wird gewählt?
Die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen werden direkt gewählt. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre. Es kann bei Bürgermeisterwahlen zwei Wahlgänge geben. Im ersten Wahlgang entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht kein Kandidat oder keine Kandidatin diese Mehrheit, wird eine Neuwahl notwendig. Erhält niemand diese Mehrheit, findet am zweiten Sonntag nach dem Wahltag eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt.
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der letzten drei Monate der Amtszeit des Vorgängers liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters oder der vorhergehenden Bürgermeisterin.
Endet das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit, so findet eine Neuwahl an einem Termin statt, der innerhalb der nächsten drei Monate liegen soll.
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann von den Bürgern und Bürgerinnen der Gemeinde abgewählt werden. Er oder sie ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats oder eines zulässigen Bürgerbegehrens.