Illustration: Sascha Simon (alias Pale Cocoon)
Das passive Wahlrecht
Die Rechte der Bürger und Bürgerinnen werden in einer Demokratie mit dem aktiven und dem passiven Wahlrecht beschrieben. Das aktive Wahlrecht ist die Berechtigung, mit seiner Stimme die Mitglieder in Parlamenten und Regierungen zu wählen. Das passive Wahlreicht bezieht sich dagegen auf die Wählbarkeit – also das Recht der Bürger und Bürgerinnen, selbst für ein Amt zu kandidieren.
Wer kann
kandidieren?
Bei der Kommunalwahl werden neben Ortsteil- und Ortschaftsräten auch Gemeindevertretungen, Kreistage sowie ehrenamtliche und hauptamtliche Bürgermeister und Bürgermeisterinnen gewählt. Alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen der EU, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben, können selbst zur Wahl antreten.
Voraussetzung für eine Kandidatur ist, dass die Personen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden oder infolge eines Gerichtsurteils die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzen.
Wie wird
kandidiert?
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, sich als Kandidat oder Kandidatin zu bewerben.
1.) Als für eine Partei oder eine politische Vereinigung. Auf einer Nominierungsveranstaltung werden die Kandidierenden festgelegt. Jeder darf jeden vorschlagen. Die angehenden Kandidatinnen und Kandidaten müssen die Versammelten von sich und ihren Plänen überzeugen. Die Wahl muss demokratischen Grundsätzen folgen. Der Vorteil: Kandidaten und Kandidatinnen bekommen Unterstützung im Wahlkampf.
2.) Bewerber und Bewerberinnen können eine eigene Wählergruppe gründen. Diese kann aus einem Verein oder einer Bürgerinitiative hervorgehen. Wählergruppen benötigen - wie ein Verein - eine Satzung. Gleichgesinnte erarbeiten dabei gemeinsam Zielvorstellungen. Auch in dieser Variante erhalten Kandidierende Unterstützung von ihren Mitstreitern.
3.) Ein Bewerber oder eine Bewerberin treten als Einzelkandidatur an. Dafür müssen sie folgende Bedingungen erfüllen:
a. Sie müssen bei der Wahlleitung eines Kreises oder einer Gemeinde einen Wahlvorschlag einreichen. Selbstnominierung ist möglich.
b. Sie müssen Unterschriften von Wahlberechtigten sammeln, die ihre Kandidatur unterstützen. Die Anzahl der Unterstützungsunterschriften richtet sich nach der Einwohnerzahl des Landkreises oder der Gemeinde.
c. Die Kandidatur sollte rechtzeitig bei der Wahlleitung eingereicht werden, damit die Listen für die Unterstützungsunterschriften öffentlich ausgelegt werden können.
d. Den Wahlkampf und die Finanzierung müssen selbst organisiert werden. Die Kosten werden nicht erstattet – das gilt auch für Parteien und Wählergruppen.
Was passiert nach der Aufstellung
als Kandidat oder Kandidatin?
Die Partei oder Wählergruppe, für die der Kandidat oder die Kandidatin antritt, schickt den Wahlvorschlag mit allen benötigten Unterlagen an die Wahlleitung der Gemeinde oder des Kreises. Einzelkandidaten oder Einzelkandidatinnen müssen das selbst übernehmen.
Der Wahlvorschlag enthält folgenden Angaben:
- vollständiger Name
- Beruf
- Geburtsdatum & -ort
- Adresse
- Staatsangehörigkeit
- gegebenenfalls Name der Partei oder Wählergruppe
- Namen und Anschriften von zwei Vertrauenspersonen als Ansprechpartner, falls Mängel an den Unterlagen festgestellt werden
- Das Protokoll der Versammlung auf der die Bewerberin oder der Bewerber von der Partei oder der Wählergruppe zur Wahl aufgestellt wurde.
Die Papiere müssen bis zum 66. Tag vor der Wahl um 12 Uhr bei dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin eingereicht werden. Sind Unterstützungsunterschriften erforderlich, müssen diese bereits einen Tag vorher, 16 Uhr geleistet worden sein.
Wie erfahren andere
von einer Kandidatur?
Parteien und Wählergruppen informieren über ihre Wahlprogramme und Kandidierenden auf ihren Webseiten, mit Wahlplakaten, an Wahlkampfständen, in Zeitungen oder über die sozialen Medien.
Wer einzeln kandidiert, sollte sich frühzeitig im Ort bekannt machen und über die Kandidatur informieren. Auf Festen und öffentlichen Veranstaltungen können viele Menschen erreicht werden. Studien und Erfahrungswerte zeigen: Wer länger im Ort verwurzelt ist und ein aktiver Teil der Zivilgesellschaft ist, hat höhere Chancen gewählt zu werden. Eine eigene Webseite oder ein Social-Media-Kanal kann von Vorteil sein, wenn man über seine Ziele und Vorhaben informieren möchte. Über eine Emailadresse können Menschen Kontakt aufnehmen und Fragen stellen.
Wenn eine Kandidatur für den Anfang vielleicht zu viel des Guten ist, können sich Interessierte auch um eine Berufung als sachkundiger Bürger oder sachkundige Bürgerin bemühen, um in der Gemeinde aktiv zu werden. Sachkundige Bürger und Bürgerinnen werden von der Gemeindevertretung in die Ausschüsse berufen. Dort können sie zu bestimmten Problemen befragt werden und die Mitglieder beraten.
Was Mitglieder der Gemeindevertreung nach der Wahl erwartet:
Welchen Entscheidungsspielraum gibt es in der Kommune?
Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, Vorschläge einzubringen, Anträge zu stellen und sie zu begründen. Wo soll der neue Sportplatz gebaut werden? Welche Straße wird repariert? Brauchen wir einen Spielplatz? Welche Projekte werden noch finanziert? Die Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Kreistags entscheiden im Wirkungskreis der Kommune unter anderem über Infrastruktur und damit über Energiefragen, Wasserversorgung oder Feuerwehr, über Kultur und Finanzen in der Kommune – natürlich immer gemeinsam mit den anderen gewählten Vertretern und Vertreterinnen.
Wie vie Zeil kostet das Amt?
Es ist sehr unterschiedlich, wie viel Zeit Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen an ehrenamtlicher Arbeit aufbringen. Letztlich hängt es das auch von der jeweiligen Vertretung, vom Aufgabenbereich und der eigenen Aktivität in den Ausschüssen, oder bei der individuellen Vorbereitung und Vorerfahrung ab.
Wie wird der Aufwand entschädigt?
Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Ihres Verdienstausfalls. Meist handelt es sich dabei um ein pauschales Sitzungsgeld zur Erstattung von Fahrt- und Telefonkosten. Eine Erstattung auf Verdienstausfall ist in der Regel auf eine bestimmte Stundenanzahl im Monat und auf einen bestimmten Höchstbetrag pro Stunde begrenzt. Auch für die Kinderbetreuung kann ein bestimmter Ausgleich gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigungen sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
Welche Anforderungen gibt es noch?
Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen müssen Entscheidungen von großer Tragweite für die Kommune treffen und sollten bereit sein, sich gründlich zu informieren. Allerdings müssen sie keine Expertise in Sachen Verwaltungsrecht vorweisen. Dabei können ihnen die hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verwaltung helfen. Zudem gibt es Weiterbildungsmöglichkeiten und Informationsveranstaltungen, die sich an die Mandatsträger und Mandatsträgerinnen richten.