Illustration: Sascha Simon (alias Pale Cocoon)

Die Kommunalwahlen


Als Kommunalwahlen werden die Wahlen zu den ehrenamtlichen kommunalen Vertretungsgremien bezeichnet. Im Einzelnen sind das Ortschafts-, Ortsteil-, Stadt- und Gemeinderäte und Kreistage in Thüringen.

Auch die Direkt-Wahlen der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie Landräte und Landrätinnen werden als Kommunalwahlen bezeichnet. Die Amtszeit dieser Mandate beträgt sechs Jahre. In großen Kreisstädten, wie zum Beispiel Gotha, und kreisfreien Städten, beispielsweise Erfurt, führen die Amtsträger und Amtsträgerinnen den Titel des Oberbürgermeisters beziehungsweise der Oberbürgermeisterin.

In Thüringen gibt es fünf kreisfreie Städte sowie 17 Landkreise mit 619 kreisangehörige Gemeinden. Die Größe der zu wählenden Vertretungen und die Anzahl der Wahlkreise hängen von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde oder des Landkreises ab.

Die nächsten Kommunalwahlen finden in Thüringen am 26. Mai 2024 statt. Mögliche Stichwahlen finden am 09. Juni - gemeinsam mit der Europawahl - statt.

Wie wird bei den Kommunalwahlen gewählt?


Bei Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagswahlen im Freistaat Thüringen gelten die Regeln der Verhältniswahl mit offenen Listen. Die Wahlperiode dauert in der Regel fünf Jahre. Als Wahltermin ist ein Sonntag in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli vorgesehen. Die Landesregierung setzt den Tag für die Wahlen spätestens drei Monate vorher fest. Das Wahlgebiet ist die Gemeinde beziehungsweise bei Wahlen zum Kreistag der Landkreis. In kreisfreien Städten und Landkreisen werden Wahlkreise gebildet.

Jeder Wahlberechtigte hat bei diesen Kommunalwahlen drei Stimmen. Diese kann er entweder einem einzigen Bewerber geben (kumulieren) oder aber auf zwei oder drei Bewerber aufteilen (panaschieren), die auch unterschiedlichen Parteien angehören können. Es besteht zudem die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag als Ganzen zu kennzeichnen. Dann zählt je eine der nicht anderweitig vergebenen Stimmen für die ersten Kandidaten oder Kandidatinnen der Liste.

Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber oder Einzelbewerberinnen dürfen zu jeder Gemeinderats- oder Kreistagswahl Wahlvorschläge einreichen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Von dieser Pflicht sind die Parteien oder Wählergruppen befreit, die im Thüringer Landtag oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat beziehungsweise Kreistag vertreten waren. Die Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe, die noch nicht in einem dieser Parlamente vertreten war, muss viermal so viele Unterstützungsunterschriften wie zu wählende Vertreter oder Vertreterinnen des jeweiligen Gremiums vorweisen können.

Sollte nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag vorliegen, so kann der Wähler oder die Wählerin selbst eine wählbare Person auf dem amtlichen Stimmzettel benennen und ihr das Vertrauen durch Ankreuzen aussprechen.

Wer darf wählen und
wer darf gewählt werden?

Zu allen Kommunalwahlen sind Bürger und Bürgerinnen einer Gemeinde beziehungsweise eines Landkreises sowie EU-Wohnbürger und EU-Bürgerinnen wahlberechtigt. Ihren Wohnsitz müssen alle Wähler und Wählerinnen seit mindestens drei Monaten in der jeweiligen Kommune haben. Bei den Kommunalwahlen in Thüringen darf bereits ab einem Alter von 16 Jahren gewählt werden.

Als Kandidaten und Kandidatinnen für den Gemeinde-, Stadtrat und den Kreistag wählbar sind alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen sowie EU-Bürger und EU-Bürgerinnen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Wahlgebiet haben und die seit mindestens einem Jahr Bürger und Bürgerinnen eines EU-Staates sind.

Ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtliche Bürgermeisterin können alle Wahlberechtigte werden, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und seit sechs Monaten den Wohnsitz im Wahlgebiet haben. Für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters beziehungsweise der hauptamtlichen Bürgermeisterin gilt, dass der Kandidat oder die Kandidatin das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. 

Wer darf wählen und
wer darf gewählt werden?

Zu allen Kommunalwahlen sind Bürger und Bürgerinnen einer Gemeinde beziehungsweise eines Landkreises sowie EU-Wohnbürger und EU-Bürgerinnen wahlberechtigt. Ihren Wohnsitz müssen alle Wähler und Wählerinnen seit mindestens drei Monaten in der jeweiligen Kommune haben. Bei den Kommunalwahlen in Thüringen darf bereits ab einem Alter von 16 Jahren gewählt werden.

Als Kandidaten und Kandidatinnen für den Gemeinde-, Stadtrat und den Kreistag wählbar sind alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen sowie EU-Bürger und EU-Bürgerinnen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Wahlgebiet haben und die seit mindestens einem Jahr Bürger und Bürgerinnen eines EU-Staates sind.

Ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtliche Bürgermeisterin können alle Wahlberechtigte werden, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und seit sechs Monaten den Wohnsitz im Wahlgebiet haben. Für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters beziehungsweise der hauptamtlichen Bürgermeisterin gilt, dass der Kandidat oder die Kandidatin das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. 

Wie kommt es
zum Wahlergebnis?

Nach dem Ende der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Ergebnis des jeweiligen Wahlgebiets. Das Auszählen der Stimmen ist öffentlich, jeder oder jede Interessierte kann dabei zuschauen. Ort und Zeit der öffentlichen Auszählung der Stimmen werden vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht.

Der Wahlvorstand meldet das Ergebnis dem Wahlleiter beziehungsweise der Wahlleiterin und fügt die Wahlniederschrift mit weiteren erforderlichen Unterlagen zusammen. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin legt diese Dokumente dem Wahlausschuss vor, dem er oder sie vorsitzt. Der Wahlausschuss prüft die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Ergebnis für das Wahlgebiet fest, das dann öffentlich bekannt gegeben wird. Auch die Sitzungen der Wahlausschüsse sind öffentlich.

Kann das Ergebnis der Wahl

infrage gestellt werden?

Jeder Wähler und jede Wählerin kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Feststellung dieses Ergebnisses anfechten. Die schriftliche Erklärung ist persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und im Original bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Diese ist bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Landratsamt, bei Kreisstädten oder Landkreisen das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Die Anfechtung kann nur auf der Grundlage erfolgen, dass bei der Wahl die Bestimmungen der Thüringer Kommunalwahlordnung oder des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verletzt wurden. Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet in der Regel binnen drei Monaten über die Anfechtung. Stellt diese erhebliche Wahlrechtsverstöße fest, wird das Wahlergebnis für ungültig erklärt und eine Neuwahl angesetzt.

Welche Wahlen gibt es 
auf kommunaler Ebene?


Stadt- & Gemeinderatswahlen: Diese bilden die zentrale Ebene der Kommunalpolitik in Deutschland. Zu den entsprechenden Wahlen entsendet die Bevölkerung ihre Vertreter und Vertreterinnen in den Gemeinde- oder Stadtrat, welcher auch über einen Haushalt verfügt.

Bürgermeisterwahlen: Bürgermeister und Bürgermeisterinnen stehen an der Spitze der Verwaltung einer Kommune, haben aber gleichzeitig auch Einfluss auf die Gesetzgebung der kommunalen Parlamente. Ob Bürgermeister und Bürgermeisterinnen haupt- oder ehrenamtlich arbeiten, hängt von der Größe der Kommune ab. In großen und in kreisfreien Städten heißen sie Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin und sind hauptamtlich tätig. In kleineren Kommunen sind die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen meist ehrenamtlich tätig.

Kreistagswahlen: Bei Kreistagswahlen werden die Vertreter und Vertreterinnen auf Ebene der Landkreise gewählt, welche den Gemeinden übergeordnet sind. Ausgenommen davon sind kreisfreie Städte, welche durch ihre Größe gleichermaßen Gemeinde und Kreis bilden.

Landratswahlen: Landräte stehen den Kreistagen sowie der Verwaltung der Landkreise vor, werden aber unabhängig der Kreistagswahlen direkt von der Bevölkerung gewählt. Ausgenommen davon sind kreisfreie Städte, in denen der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin diese Aufgaben wahrnimmt.

Ortschafts- & Ortsteilratswahlen: Ortschaften und Ortsteile sind die kleinsten politischen Einheiten in Thüringen. Sie bilden sich aus mehreren Dörfern oder Stadtteilen und vertreten eine Ortschaft oder einen Ortsteil gegenüber der Gemeinde oder Stadt.

Die Präsentatation "Kurz erklärt: Kommunalwahl" 
gibt es hier auch als PDF-Datei.

Mehr Informationen

zu den Kommunalwahlen



LZT-Publikation "Kommunal-Wahl-so geht das!" (Broschüre Wahlen in leichter Sprache, 31 Seiten)

LZT-Publikation „Wahlen“

LZT-Publikation „Die Verfassung des Freistaates Thüringen“

LZT-Publikation „Kleine Thüringer Landeskunde für Jugendliche“

LZT-Publikation: „Die Thüringer Landesgründung. der Weg zum Freistaat über Wunsch, Programm und Reform 1989-1993 - Quellen 35“

Hier geht es zum Onlineshop der Landeszentrale

Politik und Regieren in Thüringen. Institutionen, Strukturen, Politikfelder im 21. Jahrhundert: Torsten Oppelland (Hrsg.) 2018. Springer VS.

Demokratie unter Schock: Martin Debes

Ach, Thüringen…: Martin Debes