Kreistagswahlen



Bei Kreistagswahlen werden die Vertreter und Vertreterinnen auf Ebene der Landkreise gewählt, welche den Gemeinden übergeordnet sind. Ausgenommen davon sind kreisfreie Städte, welche durch ihre Größe gleichermaßen Gemeinde und Kreis bilden.

Kreistagswahlen: gewählt werden die Kreisräte, die den Kreistag bilden

Dauer der Wahlperiode: 5 Jahre

Anzahl der Sitze: je nach Einwohnerzahl des Landkreises sind 40, 46 oder 50 Kreistagsmitglieder zu wählen

Wahlsystem: Verhältniswahl

Stimmenanzahl: 3 pro Wähler oder Wählerin

Wählen dürfen: deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie EU-Bürger und EU-Bürgerinnen, die mindestens 16 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens 3 Monaten im Landkreis haben

Wählbar sind: deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie EU-Bürger und EU-Bürgerinnen, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens 3 Monaten im Landkreis haben

Wer darf wählen und
wer wird gewählt?


Bei den Kreistagswahlen bestimmen die Wähler und Wählerinnen, wer als Kreisrat oder Kreisrätin dem Kreistag des jeweiligen Landkreises angehören soll. Der Kreistag setzt sich zusammen aus den Kreisräten und dem Landrat beziehungsweise der Landrätin als Vorsitzendem oder Vorsitzender des Kreistages. Er wird jedoch in gesonderten Wahlen ermittelt (siehe Landratswahlen).

Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger und Bürgerinnen und das Hauptorgan des Landkreises. Die Landkreise erfüllen überörtliche kommunale Aufgaben, beispielsweise schaffen sie öffentliche Einrichtungen wie etwa Ämter, die für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner und Einwohnerinnen wichtig sind.

Kandidaten und Kandidatinnen, die sich bei Kreistagswahlen zur Wahl stellen wollen, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit 3 Monaten im Landkreis wohnen; dies gilt auch für Bürger und Bürgerinnen anderer EU-Staaten. Die Sitzstärke der Kreistage, also die Anzahl an gewählten Kreisräten, ist in der Thüringer Kommunalordnung geregelt und bemisst sich nach der Einwohnerzahl der Landkreise: Kreise mit bis zu 80.000 Einwohnern haben 40 Sitze, Kreise mit mehr als 80.000 bis zu 120.000 Einwohnern haben 46 Sitze, Kreise mit mehr als 120.000 Einwohnern haben 50 Sitze.

Wie wird
gewählt?

Die Mitglieder der Kreistage werden auf dem Wege der Verhältniswahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Gemeinderatswahl. Jeder und jede Wahlberechtigte hat 3 Stimmen: Hierbei können drei oder weniger Kandidaten und Kandidatinnen eine bis drei Stimmen erhalten. Sollte nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag vorliegen, kann der Wähler oder die Wählerin auch eine wählbare Person benennen und ihr das Vertrauen durch Ankreuzen aussprechen.